Notbetreuung Osterferien

 

Liebe Eltern,

auch in den Osterferien wird an unserer Schule eine Notfallbetreuung eingerichtet.

Diese kann in Anspruch genommen werden, sofern die Erziehungsberechtigten im Bereich der kritischen Infrastruktur arbeiten. Hierzu zählen insbesondere Einrichtungen, die

  • der Gesundheitsversorgung und der Pflege sowie der Behindertenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe (insbesondere zur Aufrechterhaltung der Notbetreuung in Schulen und Betreuungseinrichtungen),
  • der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz)
  • der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung), der Lebensmittelversorgung (von der Produktion bis zum Verkauf, z. B. Verkaufspersonal in Lebensmittelgeschäften), des Personen- und Güterverkehrs (z. B. Fernverkehr, Piloten, Fluglotsen), der Medien (insbesondere Nachrichten- und Informationswesen sowie Risiko- und Krisenkommunikation – z. B. Journalisten in der Berichterstattung, nicht dagegen bei Freizeit-Magazinen. Als Beschäftigte im Bereich der Medien gelten nicht nur Redakteure, sondern auch andere in den oben genannten Medien tätige Personen, die für deren Funktionsfähigkeit erforderlich sind), der Banken und Sparkassen (insbesondere zur Sicherstellung der Bargeldversorgung und der Liquidität von Unternehmen) und
  • der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen.

Bitte beachten Sie: Die Notfallbetreuung kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn 

  • ein Erziehungsberechtigter im Bereich derGesundheitsversorgung oder der Pflege tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung seines Kindes gehindert ist oder
  • beide Erziehungsberechtigte des Kindes, im Fall von Alleinerziehenden der oder die Alleinerziehende, in sonstigen Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung ihrer Kinder gehindert sind. Voraussetzung ist in diesem Fall, dass kein anderer Erziehungsberechtigter verfügbarist, um die Betreuung zu übernehmen.

Weitere Voraussetzung für die Teilnahme an der Notfallbetreuung ist, dass die Kinder

  • keine Krankheitssymptome aufweisen,
  • keinen Kontakt zu einer infizierten Person haben oder binnen der letzten 14 Tage     hatten und
  • sich nicht in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert-Koch-Institut (RKI) im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war oder innerhalb von 14 Tagen nach dem Aufenthalt als solches ausgewiesen worden ist. Sollten 14 Tage seit der Rückkehr aus diesem Risikogebiet vergangen sein und sie keine Krankheitssymptome aufweisen, ist eine Teilnahme möglich.
  • Die Notfallbetreuung erstreckt sich auf den Zeitraum der regulären Unterrichtszeit der zu betreuenden Schülerinnen und Schüler. In den Fällen, in denen diese regelmäßig an der offenen Ganztagsbetreuung oder der Mittagsbetreuung teilnehmen, wird diese weiterhin von der Schule sichergestellt.

Betrifft: