Notbetreuung

Aktualisierte Informationen zur Notfallbetreuung:

Das Betreuungsangebot darf bereits in Anspruch genommen werden, soweit und solange
– ein Erziehungsberechtigter in einem Bereich der kritischen Infrastruktur tätig oder als Schülerin oder Schüler am Unterricht der Abschlussklassen ab 27. April 2020 teilnimmt oder
– eine Alleinerziehende bzw. ein Alleinerziehender erwerbstätig ist.
Erforderlich bleibt aber weiterhin,
– dass der Erziehungsberechtigte aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung des Kindes gehindert ist und
– dass das Kind
o nicht durch eine andere im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person betreut werden kann
o keine Krankheitssymptome aufweist,
o nicht in Kontakt zu einer infizierten Person steht oder seit dem Kontakt mit einer infizierten Person 14 Tage vergangen sind und es keine Krankheitssymptome aufweist, und
o keiner sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegt.
Eine aktualisierte Erklärung zur Teilnahme an der Notfallbetreuung wird zeitnah auf der Homepage des Staatsministeriums zur Verfügung gestellt.